ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
CREATIVITY WORKS, Carina Witt, Bollersdorfer Weg 7, 12685 Berlin, Fon: + 49 (30) 2236 3132. CREATIVITY WORKS ist ein flexibler Dienstleister, sollten Sie Rückfragen oder Änderungswünsche zu den AGB haben, kontaktieren Sie mich.
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur CREATIVITY WORKS (im Folgenden Agentur genannt).
§ I. Allgemeines und Geltungsrecht
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen Dienstleistungen der Agentur und gelten auch für Ergänzungs- und Folgeaufträge, soweit es sich um gleichartige Auftragsgegenstände handelt. Die AGB des Auftraggebers gelten nur insoweit, als die Agentur diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Agentur ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Vorliegende AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Zu „Unternehmern“ im Sinne der AGB zählt jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.
§ II. Angebot und Vertragsabschluss
Die Agentur wird, auf besonderen Wunsch des Auftraggebers und soweit möglich, ein Angebot erstellen. Kleinere Aufträge bis zu € 750,00 sowie Aufträge im Rahmen laufender Projekte bedürfen nicht der Erstellung von Angeboten und keiner vorherigen Zustimmung. Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Projekte selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen. An ihr schriftliches Angebot ist die Agentur, vorbehaltlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes, nur dann und solange gebunden, wie dies in ihrem Angebot bestimmt ist. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftragsangebots der Agentur, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung der Dienstleistung zustande. Art und Umfang der Leistungen bestimmen sich, soweit nicht gesondert vereinbart, ausschließlich nach dem Inhalt der Bestätigung des Auftragsangebots.
§ III. Erfüllung
Der Vertrag kann beiderseits nur aus wichtigen Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Falls der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund kündigt oder falls die Agentur aus einem wichtigen vom Auftraggeber zu vertretenden Grund kündigt, behält die Agentur den vollen, für den Auftrag noch offenen oder zu erwarteten Vergütungsanspruch, gemindert um ersparte Aufwendungen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ IV. Abwicklung von Aufträgen
Die von der Agentur erstellten und übermittelte Besprechungsprotokolle und Entwürfe sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht bis zu drei Tagen nach Erhalt widerspricht. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen usw.), die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist die Agentur nicht verpflichtet. Beanstandungen am vollendeten Projekt sind jeweils direkt nach Abgabe, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen der Agentur mitzuteilen und ihr dann eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Verletzt der Auftraggeber seine Reklamations- und Informationspflicht oder wird der Agentur keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt, können hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
§ V. Gestaltungsfreiheit
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Änderungswünsche des Auftraggebers werden bestmöglich berücksichtigt. Erfolgen während oder nach der Produktion Änderungen, nachdem zuvor bereits die Freigabe durch den Auftraggeber erteilt wurde, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch.
§ VI. Nutzungsrechte
Die Agentur fertigt die vereinbarten Leistungen und räumt dem Auftraggeber für diese, die im Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte ein. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf eines zusätzlichen Vertrags zwischen der Agentur und dem Auftraggeber. Die Agentur behält sich das Recht vor, Leistungen die für Ihre Auftraggeber gefertigt wurden, im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu nutzen, so dies im Vertrag nicht eindeutig ausgeschlossen wurde. Stellt der Auftraggeber der Agentur andere Leistungen (z.B. Logos, Fotos, Werbetexte etc.) zur Verfügung, die in die Leistungen der Agentur eingearbeitet werden sollen oder die verändert werden sollen, so versichert er mit der Übergabe, dass er sich im Besitz der hierfür notwendigen Nutzungsrechte befindet und diese auf die Agentur übergehen. Der Auftraggeber wird die Agentur von allen Forderungen seitens der Urheber dieser Werke frei halten und ggf. anfallende Kosten zur Rechtsverteidigung der Agentur übernehmen. Die Agentur wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher, den Leistungen betreffender Rechnungen alle für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für die Agentur erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der Zustimmung der Agentur. Zieht die Agentur zur Leistungserbringung Dritte heran, wird die Agentur deren Nutzungsrechte erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen.
§ VII. Vertraulichkeit
Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge des Auftraggebers, wie überhaupt dessen Interna, streng vertraulich behandeln. Der Auftraggeber wird Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen und Kenntnisse der bzw. über die Agentur sowie deren Partnern und Kunden nur zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verwenden und gegenüber Dritten streng vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
§ VIII. Fristen
Im Vertrag genannte Fristen und -termine für die Erfüllung der Dienstleistung sind unverbindliche Angaben, soweit die Agentur den Zeitpunkt der Erfüllung nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt. Die Abgabetermine werden insoweit grundsätzlich nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der Agentur vereinbart und verstehen sich unverbindlich und vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage etc. Eine verbindlich vereinbarte Zeit für die Erfüllung des Vertrages verlängert sich angemessen, soweit die Agentur durch Umstände, die weder sie noch ihre Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, an deren Einhaltung gehindert wird. Die Einhaltung der Termine setzt im Zweifel den vorherigen Eingang aller vom Auftraggeber zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, Vorlagen, Pläne, Genehmigungen, mitwirkungspflichtige Freigaben, die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie die Zurverfügungstellung von Material, Informationen und Einrichtungen, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung der Leistung der Agentur nötig sind, voraus. Kommt der Auftraggeber der Agentur dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängert sich der Zeitpunkt der Erfüllung um die Dauer der entsprechenden Verzögerung. Verzögert sich die Erfüllung des Vertrages auf Grund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes oder auf dessen Wunsch, ist die Agentur berechtigt, Ersatz der erforderlichen Mehraufwendungen zu verlangen. Dem Auftraggeber steht im Einzelfall der Nachweis eines geringeren Schadens frei. Die Agentur ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung des Vertrages insgesamt oder teilweise und unabhängig von einer eingegangenen Angebotsbindung abzulehnen, sofern wesentliche Gründe vorliegen. Ein wesentlicher Grund wäre z.B. der geplante Einsatz der Dienstleistung in illegalem, rassistischem oder sexistischem Rahmen sowie die Überschreitung eines von der Agentur eingeräumten Kreditlimits oder das negative Ergebnis einer durchgeführten Bonitätsprüfung (z.B. bei Schufa, Creditreform, Bürgel etc.).
§ IX. Präsentationen/Layoutbeispiele/Designvorschläge
Jegliche, auch teilweise, Verwendung der von der Agentur vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen, Layoutbeispiele, Designvorschläge, Muster etc.), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und die Verwendung der Arbeiten und Leistungen der Agentur zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Projekten des Auftraggebers keine Anwendung gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen der Agentur.
§ X. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Der Auftraggeber zahlt der Agentur für die vereinbarten Leistungen die im Einzelauftrag vereinbarte oder im Angebot festgelegte Vergütung. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der im jeweiligen Ausführungsort am Tag der Leistungserbringung oder der Abnahme der Leistung gültigen geltenden Mehrwertsteuer. Bei der Erbringung von Dienstleistungen richtet sich, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen ist, das Entgelt nach der allgemeinen Stundensatzliste der Agentur in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden vollständig ohne Abzug von Pausenzeiten und für jede angefangene Stunde abgerechnet. Die von der Agentur an den Auftraggeber ausgestellten Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behält die Agentur sich das Eigentum an allen überlassenen Leistungen/Dokumenten vor. Rechte an Leistungen der Agentur, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen bereits berechneten Auftrag in Verzug und stehen Folgeaufträge an, so ist die Agentur berechtigt für diese eine Vorauszahlung zu verlangen, auch wenn diese in anderer Form angeboten wurde, und die Leistungen an diesen auszusetzen bis der Rechnungsbetrag voll umfänglich bezahlt wurde. Evtl. zur Verfügung gestellte Nutzungsrechte gehen in diesem Fall auf die Agentur zurück. Selbiges gilt auch wenn Zweifel an der Zahlungswilligkeit und/oder der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers angezeigt sind. Befindet sich der Auftraggeber trotz einer ergänzenden Zahlungsaufforderung weiterhin mit der Begleichung eines vereinbarten Teil- oder des Gesamtbetrages in Verzug, so kann die Agentur außerdem das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ XI. Gewährleistung und Haftung
Die Haftung der Agentur auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt. Die Agentur haftet für Schadensersatz, diese Haftung ist auf Schäden begrenzt, die sie bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die dem Unternehmen/Unternehmern gegenüber erbrachten Arbeiten oder Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, die Arbeiten/Leistungen zu überprüfen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung und/oder Mängelanzeige, gilt die Arbeitsleistung als genehmigt. Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu. Soweit die Agentur technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Agentur haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Agentur nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Agentur einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder Satz 2 gegeben ist. In Fällen die von Satz 1 oder Satz 2 nicht erfasst werden, haftet die Agentur nicht. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen frei.
§ XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Der zugrundeliegende Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Agentur und dem Auftraggeber ist – soweit gesetzlich zulässig - nach der Wahl der Agentur (Amtsgericht Lichtenberg/Landgericht Berlin) oder der Sitz des Auftraggeber. Für Klagen gegen die Agentur ist Berlin (Amtsgericht Lichtenberg/Landgericht Berlin) ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind auch in dem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.